Die AHV-Zweigstelle Lützelflüh ist als Verbindungsstelle zwischen den Versicherten und der Ausgleichskasse des Kantons Bern für folgende Bereiche der Sozialversicherung zuständig: Erfassung der Beitragspflichtigen (Selbständigerwerbende, Firmen, Vereine, Nichterwerbstätige, Hausdienstarbeitgeber); Leistungen der AHV + IV; Hilflosenentschädigung (HE); Erwerbsausfallentschädigungen (EO); Mutterschaftsentschädigungen (MSE); Ergänzungsleistungen (EL); Familienzulagen (FZ).
Gerne erteilen wir Auskünfte und geben Formulare und Merkblätter ab. Sämtliche Formulare und Merkblätter können auch auf der Internetseite der Ausgleichskasse des Kantons Bern (https://www.akbern.ch) abgerufen werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass die ordentliche Altersrente 2 bis 3 Monate vor Erreichen des Rentenalters anzumelden ist.
Seit dem 01.03.2010 sind Pässe und Identitätskarten nicht mehr bei den Wohnsitzgemeinden, sondern bei 7 neuen kantonalen Ausweiszentren zu beantragen. Die Zentren befinden sich in Bern, Biel, Thun, Courtelary, Interlaken, Langenthal und Langnau i.E. Die persönliche Vorsprache für die Beantragung eines Ausweises ist nur nach vorgängiger Terminreservation möglich (Tel. 031 635 40 00 oder www.schweizerpass.ch).
Die Institution Tagesfamilien Emme plus vermittelt zwischen Eltern, die einen Betreuungsplatz für ihr(e) Kind(er) benötigen, und Personen, die eine familienergänzende Betreuung anbieten. Sie berät und unterstützt die Tagesfamilien, bietet gute Aus- und Weiterbildungen an und ist für das Inkasso der Elternbeiträge und für die Entlöhnung der Betreuungsperson verantwortlich.
Kontakt: Tagesfamilien Emme plus Dorfstrasse 5 3550 Langnau i.E. Tel. 034 402 20 84 E-Mail
Die gesetzliche Sozialhilfe soll jeder Person die Führung eines menschenwürdigen und eigenverantwortlichen Lebens ermöglichen. Jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe.
Der Sozialdienst Region Trachselwald führt zwei Beratungsstellen: eine in Sumiswald, eine in Huttwil. Personen aus der Gemeinde Lützelflüh wenden sich für eine Beratung an die Beratungsstelle in Sumiswald.
Die Gemeinde Lützelflüh ist dem Sozialdienst Region Trachselwald angeschlossen. Dieser übernimmt als Gemeindeverband folgende Aufgaben:
Individuelle Beratung
Sozialhilfe
Kindes- und Erwachsenenschutz
Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
Kontakt Sozialdienst Region Trachselwald Spitalstrasse 16 3454 Sumiswald
Spitalexterne Hilfe und Pflege zu Hause hilft bei Krankheit, Behinderung, bei Schwangerschafts- komplikationen, nach einer Geburt, Rekonvaleszenz, Gebrechlichkeit und Krisensituationen mit Beratung, Abklärung, pflegerischer und hauswirtschaftlicher Betreuung.
Spitex steht allen Einwohnerinnen und Einwohnern zur Verfügung, die Unterstützung und Pflege zu Hause benötigen.
Die Gemeinde Lützelflüh ist der Spitex Region Lueg angeschlossen. Der zuständige Standort befindet sich in Hasle-Rüegsau.
Für das Ausstellen von Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen ist das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zuständig. Die Gesuchsformulare können unter folgendem Link oder bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden und sind bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Gesuche um Erneuerung einer Parkkarte sind direkt beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt einzureichen. Weitere Informationen erhalten Sie unter Links.
Alle in der Gemeinde wohnhaften Frauen und Männer sind vom 1. Januar des Jahres, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 52. Altersjahr vollenden, der Feuerwehrpflicht unterstellt. Wer nicht aktiven Feuerwehrdienst leistet, ist ersatzabgabepflichtig. Wer aktiven Feuerwehrdienst leisten möchte, kann dies entweder dem Feuerwehrkommandanten
oder Gemeindeschreiberei Kirchplatz 1, 3432 Lützelflüh E-Mail Telefon: 034 460 16 11 Fax: 034 460 16 00, mitteilen. Im Herbst finden jeweils Rekrutierungsgespräche statt.
Einwohnerinnen und Einwohner von Lützelflüh können Auszüge aus dem Betreibungsregister am Schalter des Betreibungs- und Konkursamt in Burgdorf bestellen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter folgendem Link.
Handlungsfähigkeitszeugnisse werden von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) des Wohnortes ausgestellt. Für Lützelflüh ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental zuständig.
Wohnsitzbescheinigungen werden für alle möglichen Angelegenheiten benötigt, so zum Beispiel bei Einbürgerungen, Anmeldung an einer Schule oder Rentenansprüchen. Sie können mit untenstehenden internen Formular, telefonisch oder per E-Mail bestellt werden.
Die Wohnsitzbescheinigung kostet pro Stück CHF 20.00 und bei Versand CHF 26.20.
Geburtsurkunde können beim zuständigen Zivilstandsamt des Geburtsortes bestellt werden. Für Personen mit Geburtsort Lützelflüh ist das Zivilstandsamt Emmental, Marktstrasse 7, 3550 Langnau i.E., zuständig.
Das kostenlose Beratungsangebot der Mütter- und Väterberatung rund um Gesundheit, Entwicklung und Erziehung richtet sich an Familien mit Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.
Mehr zu den verschiedenen Beratungsangeboten in unserer Gemeinde oder in der Nähe finden Sie unter dem untengenannten Link. Telefonisch ist die Mütter- und Väterberatung unter dieser Telefonnummer, 031 552 16 16, erreichbar.
Sämtliche Räume und Anlagen der Einwohnergemeinde Lützelflüh dienen in erster Linie demjenigen Zweck, für welchen sie seinerzeit erstellt worden sind. Wenn die gegebene Nutzung dieser Räume und Anlagen nicht beeinträchtigt wird, können sie durch Vereine und Dritte mit Bewilligung benutzt werden. Dauerbenutzungen sind möglich.
Die Gemeinde erhebt eine Hundetaxe gemäss Art. 13 des kantonalen Hundegesetzes. Die Hundetaxe beträgt jährlich für den 1. Hund Fr. 50.00, für jeden weiteren Hund Fr. 80.00. Taxpflichtig sind die HundehalterInnen welche am 1. August in der Gemeinde Wohnsitz haben.
Seit 01.01.2007 müssen alle Hunde mit einem Chip versehen und in der Datenbank Amicus registriert sein. Für die Kennzeichnung mit einem Chip und die Registrierung wenden Sie sich bitte an Ihren Tierarzt. Beachten Sie auch, dass alle Abgänge im Amicus registriert werden müssen. www.amicus.ch, Tel. 0848 777 100; E-Mail.
Bei vermissten oder gefundenen Tieren ist der Berner Tierschutz die zuständige Meldestelle im Kanton Bern und ist unter folgenden Telefonnummern erreichbar:
Wenn der Todesfall zu Hause eingetreten ist, unverzüglich einen Arzt benachrichtigen; er stellt die ärztliche Todesbescheinigung zu Handen des Zivilstandsamtes aus.
Einer der nächsten Angehörigen/Verwandten meldet den Todesfall durch persönliche Vorsprache beim Zivilstandsamt des Sterbeortes. Dabei sind die ärztliche Todesbescheinigung, der Niederlassungsausweis und das Familienbüchlein (für Verheiratete) vorzuweisen. Zuständiges Zivilstandsamt bei Todesfall in der Gemeinde Lützelflüh: Zivilstandskreis Emmental, Marktstrasse 7, 3550 Langnau i.E., Tel. 031 635 41 50.
Bestattungsart festlegen (Erdbestattung oder Kremation).
Bestattungsinstitut mit der Organisation der Bestattung beauftragen oder selber organisieren (Todesanzeige, Leidzirkulare, Friedhofgärtner).
Termin für die Beerdigung/Urnenbeisetzung mit dem zuständigen Pfarramt absprechen (Trauergottesdienst/Abdankung). Pfarramt Lützelflüh, Tel. 034 461 15 08 Pfarramt Grünenmatt, Tel. 034 431 14 26
Die Mitteilung des Todesfalles an die Wohnsitzgemeinde erfolgt durch eine Todesmitteilung des Zivilstandsamtes. Auf Grund dieser Todesmitteilung nimmt die Wohnsitzgemeinde die Meldung des Todesfalles an die verschiedenen Abteilungen vor (Siegelungsbeamter, Einwohnerkontrolle, Steuerbüro, Finanzverwaltung, AHV-Zweigstelle etc.).
Bei jedem Todesfall muss innert 7 Tagen nach Eintritt des Todes ein Siegelungsprotokoll aufgenommen werden. Der Siegelungsbeamte / die Siegelungsbeamtin der Gemeinde Lützelflüh vereinbart dazu mit den Angehörigen einen Termin.
Unentgeltliche Bestattung Bei einer unverhältnismässigen finanziellen Belastung der Hinterbliebenen kann der Gemeinde Lützelflüh ein Gesuch um Überahme der Bestattungskosten durch die Gemeinde Lützelflüh beantragt werden. Die Grundvoraussetzungen dazu sowie das Gesuch finden Sie untenstehend unter den Dokumenten.
Schweizerinnen und Schweizer, die für längere Zeit ins Ausland gehen, jedoch beabsichtigen, wieder an die bisherige Adresse zurückzukehren, müssen sich nicht abmelden, sofern der Auslandaufenthalt weniger als ein Jahr dauert. Bei einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr hat eine Abmeldung zu erfolgen. Es ist rechtzeitig mit uns Kontakt aufzunehmen, um steuerrelevante Fragen zu klären. Weiter ist eine Vertreteradresse in der Schweiz anzugeben.
Die Einwohnerdienste erteilen einer Privatperson auf schrifltiches, begründetes Gesuch Auskunft über folgende freie Einwohnerdaten:
Name und Vorname
Jahrgang
Beruf
Geschlecht
Adresse
Zivilstand
Heimatort
Datum des Zu- bzw. Wegzuges
Aufgrund von Art. 13 des Datenschutzgesetzes des Kantons Bern kann ein Gesuch zur Sperrung der Einwohnerdaten eingereicht werden. Die Sperrung kann sich auf Sie, Ihr/e EhepartnerIn und die minderjährigen Familienangehörigen beziehen. Die Sperrung bezieht sich nicht auf Daten, die bei der Kirchgemeinde, einem Gemeindeverband oder beim Kanton registriert sind.
Gründe für Datensperren sind:
Schutz vor Neid und Missgunst
Schutz vor Belästigungen
Sicherheitsprobleme
Zusätzlicher Schutz vor Privatsphäre
Schutz der Familienangehörigen und des gemeinschaftlichen Zusammenlebens
Das Gesuch (mit Angabe der Personalien) kann bei der Einwohnerkontrolle eingereicht werden.
Die Bekanntgabe bestimmter Einwohnerdaten können trotz Sperrung erfolgen, wenn die verantwortliche Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist oder die betroffene Person rechtsmissbräuchlich handelt.
Wegziehende Personen müssen sich spätestens am Tage des Wegzuges bei der Einwohnerkontrolle abmelden und ihre neue Adresse angeben. Die Abmeldung erfolgt persönlich am Schalter oder via E-Umzug.
Bitte nehmen Sie folgende Unterlagen zur persönlichen Abmeldung mit:
Was sind Betreuungsgutscheine? Ihr Kind wird in einer Kita oder von einer Tagesfamilie betreut oder Sie möchten Ihr Kind familienergänzend betreuen lassen? Neu können Sie Betreuungsgutscheine beantragen. Im Betreuungsgutscheinsystem vergünstigen die zugelassenen Gemeinden, den Besuch einer Kita oder einer Tagesfamilie, in dem sie den Eltern Betreuungsgutscheine ausgeben. Der Gutschein wird für maximal ein Jahr ausgestellt. Die Höhe des Gutscheins hängt vom Einkommen, dem Vermögen und der Familiengrösse ab.
Welche Voraussetzungen gelten für den Erhalt von Betreuungsgutscheinen?
Die Wohnsitzgemeinde wendet das neue System an, was für die Gemeinde Lützelflüh der Fall ist. Vorbehalten bleibt eine kleine Ergänzung im Organisationsreglement der Gemeinde Lützelflüh, welche an der Gemeindeversammlung vom 7. September 2020 zu beschliessen ist.
Ihre Kita oder Tagefamilie hat einen Betreuungsplatz zugesichert und nimmt Betreuungsgutscheine entgegen.
Ihr massgebendes Familieneinkommen darf die vorgegebene Höhe nicht überschreiten (derzeit Fr. 160'000.00).
Sie haben einen Bedarf nach familienergänzender Kinderbetreuung.
Was bedeutet «Bedarf nach familienergänzender Kinderbetreuung»? Der Bedarf ist gegeben, wenn die Eltern
… erwerbstätig oder arbeitssuchend sind;
… eine berufsorientierte Aus- oder Weiterbildung absolvieren;
… an einem qualifizierenden Integrations- oder Beschäftigungsprogramm teilnehmen;
… oder aus gesundheitlichen Gründen auf familienergänzende Betreuung angewiesen sind.
Bei alleinerziehenden Eltern von Vorschulkindern muss das Beschäftigungspensum mindestens 20%, bei Paaren 120% betragen. Bei Eltern von Kindern ab Eintritt in den Kindergarten muss das Pensum bei 40% respektive 140% liegen.
Der Bedarf ist ebenfalls gegeben, wenn die Betreuung des Kindes zu seiner sprachlichen oder sozialen Integration notwendig ist. Dies muss durch eine Fachstelle (in der Regel Sozialdienst, Mütter- und Väterberatung) bestätigt werden.
Wie gehe ich vor, um einen Betreuungsgutschein zu erhalten? Wie gewohnt machen Sie sich auf die Suche nach einem Betreuungsplatz in einer Kita oder einer Tagesfamilie. Dazu nehmen Sie direkt mit den gewünschten Kitas / Tagesfamilienorganisationen Kontakt auf. Stellen Sie sicher, dass die Institution Betreuungsgutscheine annimmt. Sobald Sie einen Platz gefunden haben und er ihnen bestätigt wurde, können Sie Ihr Gesuch für einen Betreuungsgutschein stellen. Dies kann neu auch elektronisch über das Online-Portal kiBon geschehen.
Wie melden Sie sich auf www.kiBon.ch an? Neben einem Internet-Zugang benötigen Sie folgende Unterlagen:
Falls vorhanden: Ihr BE-login
den Betreuungsvertrag Ihres Kindes bzw. Ihrer Kinder;
Angaben zu Ihren Einkommens-/Vermögensverhältnissen des letzten Jahres;
individuelle Unterlagen je nach Situation und je nach Betreuungsangebot (mehr Informationen dazu direkt im Online-Portal).
Haben Sie alles beisammen? Dann können Sie auf www.kibon.ch loslegen.
Stellen Sie während des Ausfüllens fest, dass Ihnen noch Unterlagen fehlen? Kein Problem. Sie können Ihre bereits erfassten Angaben speichern und zu einem späteren Zeitpunkt fortfahren.
Wie hoch ist mein Betreuungsgutschein? Die Höhe des Betreuungsgutscheins beruht auf drei entscheidenden Faktoren:
Wie waren Ihre Einkommens-/Vermögensverhältnisse im Vorjahr?
Wie ist Ihre aktuelle Familiengrösse?
Wie alt ist Ihr Kind und wie hoch ist Ihr anspruchsberechtigtes Betreuungspensum?
Mithilfe der Web-Applikation kiBon www.kiBon.ch kann der Anspruch auf einen Betreuungsgutschein geprüft und die Höhe des Gutscheins berechnet werden. Dazu können Sie das Gesuch ausfüllen, auch wenn Sie noch keinen Kita- oder Tagesfamilienplatz zugesichert haben. Oder Sie nutzen die grobe Übersichtstabelle zur Gutscheinhöhe auf der Webseite (www.be.ch/betreuungsgutscheine) unter Formulare/Hilfsmittel.
Wie kann ich die Gutscheine einlösen? Der Gutscheinbetrag wird Ihnen nicht direkt ausbezahlt, sondern vom Tarif des Betreuungsangebots abgezogen. Sie zahlen in jedem Fall mindestens 7 Franken pro Tag in einer Kita bzw. 70 Rp. Pro Stunde in einer Tagesfamilie selber an die Betreuungskosten.
Die Anbieter legen ihre Preise selber fest. Wie viel eine Familie für die Betreuung zahlt, ist deshalb auch vom Tarif des Angebots abhängig.
Hilfe? Auf der Webseite der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern www.be.ch/familie finden Sie weitere allgemeine Informationen zum Betreuungsgutscheinsystem.
Information zum Betreuungsgutscheinsystem in der Gemeinde Lützelflüh Die Gemeinde Lützelflüh gibt ab dem 1. Januar 2021 Betreuungsgutscheine zur Vergünstigung der familienergänzenden Kinderbetreuung aus. Allgemeine Informationen finden Sie in der Informationsbroschüre für Eltern (www.be.ch/betreuungsgutscheine unter Formulare/Hilfsmittel).
Die wichtigsten Bestimmungen der Betreuungsgutscheine
Keine Kontingentierung: Allen Eltern, welche die Kriterien erfüllen, erhalten einen Betreuungsgutschein.
Keine zusätzliche Beschränkung für Schulkinder: Wir geben Gutscheine für die Betreuung in Kitas bis Ende Kindergarten und bei der Betreuung durch Tagesfamilien auch für ältere Schulkinder aus.
Keine Übernahme der Kosten: Keine Übernahme von zusätzlichen, nicht durch den Lastenausgleich finanzierbaren Beiträgen an die Eltern und/oder Institutionen (zum Beispiel Kostenübernahme von Mahlzeiten oder Defizitgarantie)
Betreuungsgutschein beantragen und weitere Informationen Der Gemeinderat hat beschlossen, die Abgabe der Betreuungsgutscheine gemeinsam mit den Nachbargemeinden zu organisieren. Die Gemeinde Sumiswald hat sich als Sitzgemeinde zur Verfügung gestellt, weshalb alle Anfragen direkt an die Gemeindeverwaltung Sumiswald zu stellen sind.
Bereits ab dem 1. August 2020 können Sie via www.kiBon.ch oder auf Papier einen Antrag für einen Betreuungsgutschein stellen. Die Gutscheine werden ab dem 1. Januar 2021 herausgegeben.
Das Gesuch ist am Schalter der Gemeindeverwaltung Sumiswald, Abteilung Präsidial, Lütoldstrasse 3, 3454 Sumiswald oder via kiBon einzureichen. Die Prüfung des Antrags und die Ausgabe der Gutscheine erfolgen durch die Gemeinde Sumiswald.
Haben Sie Fragen? Die folgende Stelle ist für die Bearbeitung der Betreuungsgutscheine und für Fragen zu Gutscheinen zuständig:
Ihre Lebensqualität ist uns wichtig. Um Nichtberufsunfälle in unserer Gemeinde zu vermeiden, gibt es eine Ansprechperson:
Herr Reto Gsell ist Ihr bfu-Sicherheitsdelegierter
Er wurde im Jahr 2003 von der Gemeinde ernannt und von der bfu – Beratungsstelle für Unfallverhütung für diese Aufgabe geschult. Herr Gsell verfügt über die notwendigen Kenntnisse, um Gefahren im Strassenverkehr, Sport, Haushalt und in der Freizeit zu erkennen. Er unterstützt die Gemeindebehörde, ist aber auch Ihr Ansprechpartner für Fragen zur Sicherheit resp. Verhütung von Unfällen. Zum Beispiel: Ist der Skatepark sicher, auf dem sich die Jungen des Quartiers tummeln? Und wie sieht es mit dem Spielplatz für die Kleinen, dem Schulweg aus? Bietet die Gestaltung des geplanten Biotops ausreichend Schutz, sodass kein Kind darin ertrinken kann?
Die Hauptaufgaben von Reto Gsell in unserer Gemeinde sind:
Sicherheitsberatung bei der Durchführung von Breitensportanlässen wie z.B. „schweiz.bewegt“
Aufzeigen von Sicherheitsaspekten bei Sportanlagen
Optimieren der Sicherheit von öffentlichen Gebäuden, wie beispielsweise Geländer, Treppen, Glasbauteile in der Architektur
Prüfen, ob der Spielplatz-Unterhalt korrekt ausgeführt wird
Erhöhen der Sicherheit für die Fussgänger/-innen
Achtung: Ihr bfu-Sicherheitsdelegierter ist nicht zuständig für Fragen zur Sicherheit am Arbeitsplatz, zum Brandschutz (Feuerpolizei oder Gebäudeversicherung) oder zum Bevölkerungsschutz.
Wenn Vater oder Mutter ihre Unterhaltspflichten gegenüber einem unmündigen Kind nicht erfüllen, so leistet der Sozialdienst Region Trachselwald auf Gesuch hin unentgeltliche Hilfe bei der Vollstreckung der Unterhaltsansprüche. Gleichzeitig kann auch dem obhutsberechtigten Elternteil für seinen eigenen Unterhaltsanspruch Inkassohilfe gewährt werden.
Kommen die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, so hat das unmündige sowie das mündige Kind, dass seine Ausbildung ordentlicherweise noch nicht abgeschlossen hat, Anspruch auf einen Vorschuss für laufende elterliche Unterhaltsbeiträge.
Für Feuerwerke, welche ab 22.00 Uhr abgebrannt werden, bedarf es einer Bewilligung. Diese Regelung gilt nicht für den 1. August und Silvester. Das schriftliche Gesuch ist frühzeitig bei der Gemeindeschreiberei einzureichen. Die Bearbeitungsgebühr beträgt Fr. 20.00
Für die Durchführung von öffentlichen Anlässen, bei welchen Getränke oder Speisen verkauft werden, benötigen Sie in den meisten Fällen eine gastgewerbliche Einzelbewilligung des Regierungsstatthalteramtes. Das Gesuchsformular finden Sie auf der Homepage der Regierungsstatthalterämter (siehe untenstehender Link).
Seit 2024 ist es in der Gemeinde Lützelflüh möglich, das Gesuch digital auszufüllen. Auch diesen Link finden Sie auf der Homepage der Regierungsstatthalterämter. Die Anleitung zum Ausfüllen dieses digitalen Formulars finden Sie unter dem Link "Digitales Gesuchsformular gastgewerbliche Einzelbewilligung".
Bei Fragen steht Ihnen die Gemeindeschreiberei Lützelflüh gerne zur Verfügung.
Grundsätzlich brauchen Sie für alle baulichen Veränderungen wie Bauten, Anlagen und Vorkehren auf und unter der Erdoberfläche sowie in Gewässerräumen, die unter die Bestimmungen der Baugesetzgebung fallen, eine Baubewilligung. Weitere Informationen zu baubewilligungsfreien Bauvorhaben finden Sie unter der Rubrik "Baubewilligungsfreie Bauvorhaben".
Die Baueingabe erfolgt elektronisch über das eBau-Portal des Kantons Bern. Das Ausfüllen von eBau funktioniert ähnlich wie das Ausfüllen der Steuererklärung mit TaxMe. Sie melden sich mit dem BE-Login an und erfassen Ihr Gesuch online und laden sämtliche Unterlagen und Beilagen hoch.
Falls im Bauprojekt betroffen, sind die folgenden Formulare neben dem eBau-Hauptformular dem Gesuch weiterhin beizulegen:
Ausnahmegesuch
Zustimmung der Nachbarn
Gewässerschutz von landwirtschaftlichen Betrieben (4.4)
Bei Fragen zu den einzelnen Verfahrensschritten unterstützt Sie die Wegleitung und die Bauverwaltung. Der Zugriff auf eBau erfolgt über unsere Homepage oder die Homepage des Kantons Bern. Bis zur erforderlichen gesetzlichen Anpassung müssen die elektronisch eingereichten Gesuchsunterlagen auch weiterhin noch zweifach ausgedruckt und original unterschrieben per Post oder am Schalter der Bauverwaltung zugestellt werden. Auch der Bauentscheid wird, wie bis anhin, noch per eingeschriebener Post den Gesuchstellenden schriftlich eröffnet.
Die Bauverwaltung berät Sie gerne in allen Fragen rund um die gesamte Baueingabe und das Baubewilligungsverfahren.
Die öffentliche regionale Energieberatung Emmental ist Ihre erste Anlaufstelle für alle Energiefragen. Sie berät Sie unabhängig und kompetent über Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz, über zeitgemässe Heizsysteme, energetische Sanierung von Gebäuden und noch vielem mehr.
Das Angebot der Energieberatungsstelle umfasst folgende Dienstleistungen:
Beratung von Privatpersonen, Liegenschaftsbesitzern, Unternehmern, Institutionen und Gemeinden der Regionalkonferenz Emmental
Rasche, unkomplizierte, produkt- und firmenneutrale Beratung zu sämtlichen Energiefragen unter Berücksichtigung der neuesten Technologien
Öffentlichkeitsarbeit bei der regionalen Umsetzung von Informations- und Aufklärungskampagnen im Rahmen von "EnergieSchweiz"
Der Zonenplan legt die Bauzone und ihre Einteilung, die Landwirtschaftszone, die Bauernhofzone, die Weiler- oder Erhaltungszonen und die weiteren Nutzungszonen fest. Er bezeichnet die Schutzgebiete, die Gefahrengebiete und die Immissionsgebiete. Der Zonenplan kann hier eingesehen werden (Zonenplan1 = Lützelflüh-Dorf, Lützelflühschachen, Oberried, Lauterbach; Zonenplan2 = Grünenmatt, Trachselwald, Ramsei, Ranflüh). Auszüge aus dem Zonenplan können bei der Bauverwaltung bestellt werden.
Im Zonenplan Gewässerräume werden die Gewässerräume für das ganze Gemeindegebiet festgelegt.
Das Baureglement enthält die allgemeinen Bauvorschriften der Gemeinde, die Vorschriften zum Zonenplan sowie allenfalls abgaberechtliche Bestimmungen. Das Baureglement kann hier heruntergeladen werden.
Online kann der Zonenplan unter diesem Link (Pfad: Geokatalog > Themen > Zonenplan) abgerufen werden.
Der Feuerbrand ist eine hoch ansteckende, gemeingefährliche und meldepflichtige Bakterienkrankheit. Verursacht durch das Bakterium Erwinia amylovora, bedroht er die Kern- und Obstbäume (Apfel, Birnen, Quitten) und verschiedene Zier- und Wildpflanzen
Grundsätzlich ist Feuerbrand nicht mehr melde- und bekämpfungspflichtig, ausser im Kanton Wallis. Der Grund dafür ist, dass man über die Jahre gelernt hat, damit umzugehen. Es wird nun stärker auf die Eigenverantwortung gesetzt.
Bei einem Verdachtsfall die Pflanze nicht berühren und bei allfälligen Fragen die untenstehenden Auskunftsstellen kontaktieren.
Mit der Aufhebung des Kaminfegermonopols sind Sie ab dem 1.1.2021 für die Reinigung von Heizungen zuständig. Wer die Reinigung übernimmt, bleibt Ihnen vorbehalten. Einzige Voraussetzung: der beauftragte Betrieb muss konzessioniert sein. Weitere Infos entnehmen Sie dem untenstehenden Link.
Auf der Gemeindeverwaltung Lützelflüh wird ein Fundbüro geführt. Wer einen Gegenstand verloren hat, kann sich bei uns melden. Gefundene Gegenstände sind bei uns abzugeben. Diese werden fünf Jahre von uns aufbewahrt.
Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ist seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Mit diesem Themenbereich befassen sich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB). Ihre wichtigsten Aufgaben sind:
Die Gesuchsformulare beim ordentlichen Einbürgerungsverfahren sind bei der Gemeindeverwaltung einzureichen, diejenigen beim erleichterten Einbürgerungsverfahren beim Staatssekretariat für Migration. Die Formulare können beim Staatssekretariat für Migration bezogen werden. Weitere Informationen erhalten Sie unter folgendem Link.
Die Gemeindeverwaltung erfüllt im Bereich Steuern folgende Aufgaben: Auskünfte bei Fragen und Problemen, Registerführung, Eingangskontrolle der Steuererklärungen, Gemeindesteuerteilungen, Quellensteuer, amtliche Bewertung der Grundstücke, Liegenschaftssteuer, Feuerwehrersatzabgabe. Auf schriftliche Anfrage mit Interessennachweis erteilen wir Auskünfte über Steuerzahlen von natürlichen und juristischen Personen sowie über amtliche Bewertungen. Die Gebühr beträgt Fr. 10.00 und wird in Rechnung gestellt. Auf der Homepage der kantonalen Steuerverwaltung (folgender Link) erhalten Sie weitere Informationen in Steuerfragen.
Lützelflüh ist dem Zivilstandsamt Kreis Emmental angeschlossen. Bei Bestellung von Zivilstandsdokumenten (Heimatschein, Familienausweis, Geburtsschein, Personenstandsausweis) wenden Sie sich bitte direkt an das Zivilstandsamt.
Zivilstandsamt Kreis Emmental Marktstrasse 7 3550 Langnau im Emmental Tel.: 031 635 41 50 E-Mail: ztzbdbch
Für die Gemeinde Lützelflüh ist das Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau zuständig. Für diesbezügliche Anliegen wenden Sie sich bitte direkt an das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau oder das Konkursamt Emmental-Oberaargau.
Die wichtigsten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB) auf einen Klick
Grundlegende Informationen für alle, die ein Grundstück besitzen, ein Haus bauen möchten oder sich mit Immobilien beschäftigen.
Für die Nutzung von Grundstücken gibt es in der Schweiz zahlreiche Gesetze, Verordnungen und behördliche Einschränkungen – die sogenannten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB). Zonenpläne geben beispielsweise die erlaubte Bauhöhe in einer bestimmten Zone vor und Baulinienpläne legen den Mindestabstand zwischen Haus und Grundstücksgrenze fest. Für die Abklärungen der wichtigsten Beschränkungen bietet der sogenannte ÖREB-Kataster Hand. Der Kataster ist ein praktisches interaktives Informationssystem, das eine Übersicht über die relevantesten ÖREB umfasst. Es bietet unter anderem Informationen zu folgenden Kategorien, die in verschiedene Themen unterteilt sind:
Gehen Sie bei der Frage, ob ein Bauvorhaben eine Baubewilligung benötigt oder nicht, grundsätzlich davon aus, dass alle Bauten (Hochbauten, Fahrnisbauten), Anlagen (Strassen, Parkplätze, Terrainveränderungen, Leitungen) und baulichen Vorkehren (Umnutzungen, Anbringen von Reklamen und Anschriften) eine Baubewilligung brauchen.
Die Baubewilligungspflicht ist immer gegeben, wenn bau- oder umweltrechtlich relevante Tatbestände betroffen sind, eine Nutzungsänderung vorliegt oder eine Änderung im Innern eines Gebäudes die Brandsicherheit betrifft. Informieren Sie sich im Zweifelsfall bei der Bauverwaltung.
Einige Bauvorhaben von geringer Bedeutung können unter Umständen baubewilligungsfrei erstellt werden (Baubewilligungsdekret Art. 6, Art. 6a, Art. 7 und Art. 7a). Jedoch müssen auch baubewilligungsfreie Bauvorhaben die Bauvorschriften (z.B. Bauabstände, Brandschutz- oder Energievorschriften etc.) einhalten. Beachten Sie, dass die Baubewilligungsfreiheit in Art. 7 des Baubewilligungsdekrets wiederum eingeschränkt wird. Dies ist der Fall, wenn das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone liegt und die Nutzungsordnung beeinflusst, indem z.B. der Raum äusserlich erheblich verändert wird, die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt wird. Oder wenn das Bauvorhaben z.B. den Gewässerraum, den Wald, ein Naturschutz- oder Ortsbildschutzgebiet, ein Naturschutzobjekt, ein Baudenkmal (Bauinventar) oder dessen Umgebung betreffen.
Ebenfalls kann der gewöhnliche Unterhalt baubewilligungsfrei ausgeführt werden. Als gewöhnlicher Unterhalt werden die Instandstellung oder der Ersatz von schadhafter Teile verstanden, ohne dass darüber hinaus eine Veränderung des Gebäudes oder Bauteils erfolgt. Sind mit den Unterhaltsarbeiten baubewilligungspflichtige Änderungen verbunden, sind auch die Unterhaltsarbeiten baubewilligungspflichtig.
Zu den genauen Erläuterungen der baubewilligungsfreien Bauvorhaben verweisen wir auf die BSIG-Weisung "Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Artikel 1b BauG" vom 25.04.2019.
Lützelflüh publiziert seine amtlichen Bekanntmachungen über die Plattform «ePublikation.ch». Alle wichtigen Publikationen werden zusätzlich in der Zeitung «D’REGION» gedruckt.
Auf ePublikation finden Sie sämtliche amtliche Publikationen der Gemeindeverwaltung Lützelflüh. Auf dieser Plattform können Sie ausserdem ein persönliches digitales Abo erstellen, welches Sie über die Publikationen Ihrer Wahl informiert (benötigt ein Benutzerkonto, siehe Anleitung unter Dokumente).
Die Gratiszeitung «D’REGION» erscheint grundsätzlich jeden Mittwoch in sämtlichen Haushalten des Gemeindegebietes Lützelflüh.
Allgemeine Infos Ab dem Jahr 2024 bietet die Gemeindeverwaltung Lützelflüh das Nachfolgermodell "Spartageskarten Gemeinde" der SBB an. Mit der Spartageskarte Gemeinde sind Reisende bereits ab CHF 39.00 (mit Halbtax) und ab CHF 52.00 (ohne Halbtax) einen Tag lang in der ganzen Schweiz auf sämtlichen GA-Bereichsstrecken unterwegs. Zudem wird die Spartageskarte sowohl für die 1. als auch die 2. Klasse angeboten. Dabei gilt: Je früher die Tageskarte gekauft wird, desto tiefer der Preis.
Gültigkeit Die Tageskarte ist gültig am Reisetag von Betriebsbeginn bis 5.00 Uhr des Folgetags.
Reservation und Abholung Die Tageskarten können nur beim Schalter der Gemeindeschreiberei reserviert werden und müssen direkt vor Ort (Bar oder mit Karte) bezahlt werden. Neu werden die Tageskarten personalisiert und können dadurch nicht weitergegeben werden.
Preise Die Spartageskarte Gemeinde ist 6 Monate im Voraus und bis maximal zu einem Tag vor der Reise erhältlich. Sie ist grundsätzlich in zwei verschiedenen Preisstufen erhältlich: Die tiefere Preisstufe steht 6 Monate bis maximal 10 Tage vor dem Reisetag zur Verfügung.
Klasse und Segment
Preisstufe 1
Preisstufe 2
2. Klasse mit Halbtax
CHF 39.00
CHF 59.00
2. Klasse ohne Halbtax
CHF 52.00
CHF 88.00
1. Klasse mit Halbtax
CHF 66.00
CHF 99.00
1. Klasse ohne Halbtax
CHF 88.00
CHF 148.00
Hinweis: Die Preise können je nach Nachfrage auch variieren.
Rückerstattung Die Spartageskarten können innert sieben Tagen nach dem Kauf, jedoch bis max. einen Tag vor der Reise bei der Gemeindeschreiberei storniert werden. Anschliessend gelten die Spartageskarten als verkauft und können nur in folgenden Ausnahmefällen gegen einen Selbstbehalt von CHF 10.00 über das SBB Contact Center Brig, Tel. 0848 44 66 88, zurückerstattet werden (Rückerstattung erfolgt an Gemeinde):
Spartageskarte Gemeinde für falsche Kundengruppe (bspw. Halbtax statt VollzahlerInnen) gelöst.
Reiseunfähigkeit (Krankheit, Unfall) der Kundin oder des Kunden gegen Vorweisen eines Arztzeugnisses.
Todesfall der Kundin oder des Kunden.
Erstattung beim nachträglichen Kauf von persönlichen Abonnementen durch die Kundin oder des Kunden (in diesem Fall entfällt der Selbstbehalt; bspw. Kauf GA).
Auskunft Bei Fragen steht Ihnen die Gemeindeschreiberei Kirchplatz 1, 3432 Lützelflüh E-Mail Telefon: 034 460 16 11 Fax: 034 460 16 00 gerne zur Verfügung.
Die Dienstleistungen von Pro Infirmis richten sich an Menschen mit körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung und ihre Angehörigen sowie Fachleute und Institutionen. Ziel der Sozialberatung ist die möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensgestaltung.
Procap ist der grösste Verein von und für Menschen mit Behinderungen in der Schweiz. Mit seinen Mitgliedern kämpft Procap für eine inklusive Gesellschaft. Procap bietet in Bern Sozialversicherungsberatung zur finanziellen Unabhängigkeit durch zustehende Versicherungsleistungen, politische Arbeit zur Interessenvertretung in der Sozialpolitik, fachliche und lebenspraktische Kurse für ein selbstbestimmtes Leben und regionale Angebote zur Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben. In vier Regionen von Oberhasli bis ins Seeland ist Procap Bern regional verankert und vor Ort vernetzt.
Ab 65 geschieht Erstaunliches... Bis weit ins zwanzigste Jahrhundert hinein war die pensionierte Generation stark von einem harten – weil oft körperlich anspruchsvollen – Leben geprägt und musste sich mit entsprechenden gesundheitlichen Einschränkungen abfinden.
Die heutigen Arbeitsbedingungen, die medizinischen Fortschritte und ein bewusster Umgang mit der eigenen Gesundheit führen dazu, dass Frauen und Männer nach der Pensionierung oft noch während 20 Jahren in irgend einer Form im Einsatz stehen wollen und können. Viele erbringen ein beachtliches und unverzichtbares Mass an Lebenssozialzeit oder gemeinnütziger Arbeit. Andere bleiben im Erwerbsleben.
Wer das eigene Zuhause behält, zeigt eine Dynamik und Flexibilität, welche nur wenige unserer Grosseltern kannten.
Bei allen Veränderungen hin zur Vitalität darf nicht vergessen gehen, dass das Älterwerden – und besonders das hohe Alter – einen hohen Akzeptanzanspruch stellt an Menschen, welche ihr Leben mit grosser Selbständigkeit und Selbstverständlichkeit organisiert haben.
Aus der Gemeinde Lützelflüh wohnen knapp 7 % der Personen 65+ in einem Heim, und dies durchschnittlich erst ab dem dreiundachtzigsten Altersjahr. Es sind rund 50 Personen, also bloss 1,2 % der Gesamtbevölkerung.
„Die Freizeit stellt für Jugendliche einen der wichtigsten sozialen Räume zur Identitätsbildung und damit zur Selbstentfaltung dar."
Shell Jugendstudie 2010
Der Einwohnergemeinde und der Kirchgemeinde Lützelflüh ist es wichtig, dass den Kindern und Jugendlichen eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung angeboten werden kann. Deshalb haben sie dem Verein Jugendwerk gemeinsam den Auftrag erteilt, mit einer 60% Stelle in Lützelflüh eine attraktive Kinder- und Jugendarbeit sicherzustellen.
Hauptangebote Jugendwerk Lützelflüh
Jugendtreff „The Club“
7. - 9. Klasse
ca. jeden 2. Freitag 19.30 – 22.30 Uhr
Teens
5.+ 6. Klasse
ca. jeden 3. Mittwoch 17.15 – 19.15 Uhr inkl. Abendessen
Kids – Programm
2. - 4. Klasse
ca. 1x im Monat am Mittwoch 12.15 - 14.15 Uhr
Ferienaktivitäten
Diverse Altersgruppen
Frühlingsferien
Mega-Lager
3. - 6. Klasse
Sommerferien
JungleiterInnen Schulung
7. + 8. Klasse
September bis Dezember
Das aktuelle Programm der Jugendarbeit befindet sich unter www.l.jugendwerk.ch
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