Auslandaufenthalte

Schweizerinnen und Schweizer, die für längere Zeit ins Ausland gehen, jedoch beabsichtigen, wieder an die bisherige Adresse zurückzukehren, müssen sich nicht abmelden, sofern der Auslandaufenthalt weniger als ein Jahr dauert. Bei einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr hat eine Abmeldung zu erfolgen. Es ist rechtzeitig mit uns Kontakt aufzunehmen, um steuerrelevante Fragen zu klären. Weiter ist eine Vertreteradresse in der Schweiz anzugeben.

Themen ABC zu Auslandaufenthalt / Auswanderung
Einwohner- und Fremdenkontrolle

Cookie-Hinweis

Hinweis zur Verwendung von Cookies. Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren Datenschutzinformationen

Notwendige Cookies werden immer geladen